Im unserem Versorgungsgebiet ist die zuständige Behörde, bei dieser ein Brunnen vor Baubeginn angezeigt werden muss, die Kreisverwaltung Germersheim

Hinweise für die Herstellung und den Betrieb von Brunnen für die Zutageförderung von Grundwasser zur Gartenberegnung

Die Anlage soll fachgerecht und anzeigegemäß ausgeführt werden. Die Ausfilterung und Auskiesung des Brunnens erfolgt entsprechend den erbohrten Untergrundverhältnissen. Die bei der Bohrung angeschnittenen Tonschichten müssen wieder hergestellt werden; d.h. der Ringraum ist an diesen Stellen abzudichten.

Der Brunnen soll mindestens 0,25 m über Gelände hochgezogen werden. Er muss so abgedichtet und verschlossen werden, dass Niederschlagswasser und sonstige Verunreinigungen nicht eindringen können.

Der Brunnen darf nur für die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser für den Haushalt, insbesondere zur Gartenberegnung, jedoch nicht zur Trinkwassernutzung benutzt werden.

Die Anlage muss in hygienisch einwandfreiem Zustand erhalten werden.

Der Anzeigesteller hat sicherzustellen, dass durch die Grundwasserentnahme kein Schaden an „Dritten“ (z. B. Nachbargrundstücken, bzw. –gebäuden) verursacht wird. Für evtl. auftretende Schäden haftet der Antragsteller. Erforderlichenfalls ist für den angezeigten Brunnen, im Nahbereich von Gebäuden, ein grundbautechnisches Büro einzuschalten.

Sollten sich im Verlauf der Bauarbeiten oder der Grundwasserentnahme Hinweise auf Altablagerungen (z. B. Veränderung der Farbe oder des Geruches des Wassers) ergeben, ist dies umgehend der unteren Wasserbehörde anzuzeigen und die Grundwasserentnahme bis zur Entscheidung der vorgenannten Behörde einzustellen.

Wird der Brunnen nicht mehr benötigt, ist er nach vorheriger Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde zu verfüllen.

Auszüge aus den zu Grunde liegenden Gesetzen:

§ 42 Abs. 1 LWG (Landeswassergesetz)

Wer in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 34 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre.

33 Abs. 1 WHG (Wasserhaushaltsgesetz)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Brunnen in unserem Haus ist:

Herr
Markus Justen

      

      

Tel.: 07271 / 9586 - 46
Fax: 07271 / 9586 - 56
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